Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
MitbestGWO 3 2002§ 24 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.